Händler

Verantwortlichkeit des Handels

Kennzeichnungspflichten ab dem 1. Mai 2021 für alle nach diesem Stichtag in Verkehr gebrachten Reifen.

Alle für Verbraucher ausgestellten oder sichtbaren Reifen für Pkw, Kleintransporter und Lkw müssen entweder einen vom Hersteller gelieferten Aufkleber direkt auf der Lauffläche tragen oder mit einer vom Hersteller gedruckten Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe des Reifens versehen sein. Zusätzlich muss das entsprechende Produktdatenblatt verfügbar sein.

Händler haben Käufer auch bei den nicht im Verkaufsraum ausgestellten, oder im Fernabsatz (Internet, Telefonverkauf, etc.) angebotenen Reifen vor dem Kauf über die auf dem Label dargestellten Leistungseigenschaften des Reifens zu informieren und auf Anfrage das Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen.

Die Informationen des technischen Werbematerials zu Reifen sind in der folgenden Reihenfolge bereitzustellen:

  1. Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben „A“ bis „E“);
  2. Nasshaftungsklasse (Buchstaben „A“ bis „E“);
  3. Klasse des externen Rollgeräuschs und Messwert (dB);
  4. Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneten Reifen handelt
  5. Angabe, ob es sich um einen Eisreifen handelt.

Produktdatenblatt

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Kennzeichnungspflichten ab dem 1. Mai 2021 für alle nach diesem Stichtag in Verkehr gebrachten Reifen

Die Informationen des Produktdatenblatts von Reifen müssen in der Produktbroschüre oder sonstigen mit dem Reifen bereitgestellten Unterlagen enthalten sein und Folgendes umfassen:

1-punkt
Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten oder des Herstellers, falls dieser oder diese nicht der- oder dieselbe ist wie des Lieferanten
2-punkt
Profilausführung
3-punkt
Reifentypkennung
4-punkt
Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, wie in der UNECE-Regelung Nr. 30 oder der UNECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C1, C2 bzw. C3 angegeben
5-punkt
Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens gemäß Anhang I
6-punkt
Nasshaftungsklasse des Reifens gemäß Anhang I
7-punkt
Klasse des externen Rollgeräuschs und Wert in Dezibel gemäß Anhang I
8-punkt
Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneten Reifen handelt
9-punkt
Angabe, ob es sich um einen Eisreifen handelt
10-punkt
Herstellungsbeginn des Reifentyps (zweistellige Angaben für Woche und Jahr)
11-punkt
Herstellungsende des Reifentyps, sobald bekannt (zweistellige Angaben für Woche und Jahr)

Geltungsbereich

Klasse C1

Reifen für Personenkraftwagen

Klasse C2

LKW-Reifen nach ECE-R 54, die mit

  1. einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung < 121 und
  2. einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie > N gekennzeichnet sind

Klasse C3

LKW-Reifen nach ECE-R 54, die mit

  1. einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung > 122 oder
  2. einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung < 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie M gekennzeichnet sind.

Diese Verordnung gilt nicht für:

  • Motorradreifen
  • Landwirtschaftsreifen
  • Runderneuerte Reifen, bis eine entsprechende Erweiterung der EU VO 2020/740 erfolgt ist
  • Geländereifen für den gewerblichen Einsatz (z.B. POR)
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgt ist
  • Notreifen des Typs T
  • Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h
  • Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm (10˝) oder ≥ 635 mm (25˝)
  • Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die für Rennen bestimmt sind.