Infopool

Häufige Fragen (FAQ)

  1. QR-Code (Direktzugang zum öffentlichen Teil der EU-Produktdatenbank
  2. Handelsname/Marke des Lieferanten
  3. Reifentypenkennung (Artikel-Nummer)
  4. Reifengröße, Lastindex, Geschwindigkeitsindex
  5. Schneegriffigkeit-Piktogramm: 3PMSF
  6. Eisgriffigkeit-Piktogramm

Das Ziel ist die Erhöhung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz des Straßenverkehrs durch Förderung von kraftstoffeffizienten und sicheren Reifen mit niedrigem Rollgeräuschpegel. Diese Verordnung erlaubt es dem Endverbraucher, vor dem Reifenkauf (unabhängig vom Beschaffungsweg) über die Leistungsparameter des Labels informiert zu werden, um eine bewusstere Wahl zu treffen zu können.

Die Verordnung schreibt vor, dass dem Kunden Informationen bezüglich bestimmter Leistungseigenschaften der
Reifen mitgeteilt werden müssen. Diese Informationen beziehen sich auf:

  • Die Auswirkungen auf die Kraftstoffeffizienz des Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Rollwiderstand des Reifens
  • Die Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit im Zusammenhang mit den Nasshaftungseigenschaften des Reifens
  • Den externen Geräuschpegel des Reifens (in Dezibel); nicht das im Fahrzeug vernehmbare Rollgeräusch des Reifens
  • Angage zur Schneegriffigkeit
  • Angabe zur Eisgriffigkeit

Diese Informationen müssen für Reifen von PKWs sowie leichten und schweren Nutzfahrzeugen bereitgestellt werden.

Die Verordnung betrifft nur Reifen von PKWs (C1), leichten Nutzfahrzeugen (C2) und schweren Nutzfahrzeugen (C3).
Die folgenden Kategorien sind nicht betroffen:

  • runderneuerte Reifen (bis eine entsprechende Erweiterung der EU VO 2020/740 erfolgt ist)
  • professionelle Off-Road-Reifen
  • Rennreifen
  • Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen
  • Notreifen des Typs T
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte
  • Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit unter 80 km/h
  • Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm

Sie gilt seit dem 1. Mai 2021 für alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten Reifen. 

Reifen der Klassen C1, C2 und C3, die ab dem 1. Mai 2021 hergestellt werden (also ein Produktionsdatum gleich oder später als „DOT 1821” aufweisen und notwendigerweise nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden), müssen nach der Verordnung 2020/740 gekennzeichnet werden. 

Ab dem 1. Mai 2021 können sowohl das „alte” als auch das „neue” Label, je nach dem Datum des Inverkehrbringens dieser Reifen, auf den Reifen angebracht sein.

Es besteht keine Verpflichtung zur Neukennzeichnung von Reifen, die vor dem 1. Mai 2021 in Verkehr gebracht wurden.
Reifen können noch jahrelang in Geschäften oder Läden vorgefunden werden.

Ab dem 1. Dezember 2021 dürfen KEINE Reifen, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, mit der Kennzeichnung der Verordnung (EG) 2009/1222 in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Produktionsdatum. 

Infolgedessen müssen Reifen, die vor dem 1. Mai 2021 produziert wurden (d.h. mit einem DOT von weniger als 1821) und nicht vor dem 1. Dezember 2021 in Verkehr gebracht werden, eine Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2020/740 erhalten.

Hier sind drei Akteure in der Pflicht sicherzustellen, dass die Kunden informiert werden:  

1. Reifen-Lieferanten (Hersteller oder Importeure) müssen die Informationen wie folgt zur Verfügung stellen

  • Lieferanten stellen beim Inverkehrbringen von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 sicher, dass jeder Reifen ein Label-Aufkleber (gemäß Anhang I und II der VO) trägt , bzw. jedem Reifenposten eine gedruckte Reifenkennzeichnung beigefügt ist und ein entsprechendes Produktdatenblatt zur Verfügung steht.
  • Bei Fernabsatz müssen Lieferanten die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe zeigen und das Produktdatenblatt abrufbar und auf Anfrage des Endkunden auch in gedruckter Form zur Verfügung stellen. Im Internet ist auch eine geschachtelte Anzeige zulässig.
  • Visuelles Werbematerial muss auch die Reifenkennzeichnung enthalten. Enthält dieses Preisangaben, soll diese in der Nähe der Preisangabe stehen. Im Internet ist auch eine geschachtelte Anzeige zulässig.
  • Technisches Werbematerial muss die Reifenkennzeichnung und die Informationen in Textform enthalten.

2. Reifenhändler

Der Händler muss gewährleisten, dass:

  • Reifen in der Verkaufsstelle den Label-Aufkleber tragen und das entsprechende Produktdatenblatt – auf Anfrage auch in gedruckter Form – vorliegt.
  • oder dem Kunden vor dem Verkauf eine gedruckte Reifenkennzeichnung gezeigt wird und in der Nähe des ausgestellten Reifens in der Verkaufsstelle angebracht ist sowie das Produktdatenblatt vorliegt.
  • der Kunde vor dem Kauf eine Kopie der Reifenkennzeichnung erhält, falls der angebotene Reifen beim Verkauf nicht angesehen werden konnte.
  • Bei jedem papiergestützten Fernabsatz muss die Reifenkennzeichnung angezeigt werden und das Produktdatenblatt im Internet abrufbar oder als Ausdruck anforderbar sein.
  • Bei telefongestütztem Fernabsatz muss dem Kunden die Reifenkennzeichnungsinformation mitgeteilt und auf die Möglichkeit des Abrufs der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblattes im Internet oder in Form eines Ausdruckes hingewiesen werden.
  • Beim Verkauf über das Internet muss die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe gezeigt werden und das Produktdatenblatt abrufbar sein. Im Internet ist auch eine geschachtelte Anzeige zulässig.
  • Visuelles Werbematerial muss auch die Reifenkennzeichnung enthalten. Enthält dieses Preisangaben, soll diese in der Nähe der Preisangabe stehen. Im Internet ist auch eine geschachtelte Anzeige zulässig.
  • Technisches Werbematerial muss die Reifenkennzeichnung und die Informationen in Textform enthalten.
  • Das Ausweisen der Label-Parameter auf der Rechnung ist nicht mehr explizit vorgeschrieben.


3. Fahrzeughersteller & Fahrzeughändler (Neufahrzeuge)

Dem Kunden müssen vor dem Kauf eines neuen Fahrzeuges die Reifenkennzeichnung der Fahrzeugbereifung (oder der mit dem Verkauf angebotenen Reifen) und das entsprechende technische Werbematerial zur Verfügung gestellt werden und das (die) entsprechende(n) Produktdatenblatt (-blätter) vorliegen.

Die Reifenlieferanten können die Größe der Kennzeichnung nicht selbst wählen. Die Kennzeichnung hat eine definierte Größe (7,5 cm Mindestbreite, 11 cm Mindesthöhe). Zudem sind Farben und Gestaltung der Kennzeichnung nicht variabel.

Alle Angaben auf dem Reifenlabel und dem Produktdatenblatt sind in Form, Inhalt und Darstellung genau definiert.

          

CR stellt den Rollwiderstandskoeffizienten dar.
Weitere Erläuterungen siehe F13

Die Werte erhält man durch Anwendung eines harmonisierten Prüfverfahrens.

         

G stellt den Nasshaftungskennwert dar.

Die Werte erhält man durch Anwendung eines harmonisierten Prüfverfahrens.

        

N stellt das gemessene Vorbeifahr-Geräusch in db(A) dar. LV stellte den zulässigen Geräuschgrenzwert der EU(VO) 2009/661 dar.

Angegeben wird der Wert des externen Rollgeräuschs des Reifen in Dezibel.

Ergänzend hierzu wird eine Klassifizierung des Rollgeräusches durch die Klasse A, B und C vorgenommen, wobei „A“ den leisesten und „C“ den lautesten Reifen darstellt.

A
Das Piktogramm mit der Klassifizierung „A“ weist darauf hin, dass das externe Rollgeräusch des Reifens den bis 2016 geltenden EU-Grenzwert um mehr als 3 dB unterschreitet.

B
Die Klassifizierung „B“ bedeutet, dass das externe Rollgeräusch des Reifens den bis 2016 geltenden EU-Grenzwert um bis zu 3 dB unterschreitet oder diesem entspricht.

C
Die Klassifizierung „C“ bleibt leer, da dabei der vorgegebene aktuelle Grenzwert der Typengenehmigungs-Vorschriften überschritten wird.

* wenn nach den in der Verordnung EU VO 2020/740 festgelegten Versuchsverfahren gemessen wurde

Die Vorschrift zur Geräuschmessung zur Erfassung der Geräuschentwicklung zum Zweck der Kennzeichnung (sowie der Typenzulassung) ist bereits eingeführt und wird in Übereinstimmung mit UNECE Reg.117 (entspricht EU-Richtlinie EU 661/2009, bzw. der neuen EU VO 2019/2144) Anwendung finden.

Die Rollwiderstands-Prüfverfahren müssen zwei Anforderungen erfüllen:

  • Einhaltung des maximal zulässigen Rollwiderstand – Grenzwertes bei der Typengenehmigung des Reifen gemäß EU(VO) 2009/661 (bezogen auf den ISO28580 und
  • die Zuordnung der Rollwiderstandskoeffizienten in die Klassifizierung der EU(VO) 2020/740 durch die Selbstzertifizierung der Reifenhersteller.

Bei dem Nasshaftungstest wird die Bremsleistung des zu testenden Reifens mit der eines Standardreferenzreifens auf einer definierten nassen befestigten Fahrbahn ins Verhältnis gesetzt. Hieraus errechnet sich der sogenannte „Nasshaftungskoeffizient G“, der das Verhältnis der gemessenen Bremsleistungen darstellt (der des zu testenden Reifens gegenüber der des Referenzreifens).

Hierzu werden zur Vergleichsmessung verschiedene Referenzreifen eingesetzt, die dem zu testenden Reifentypen möglichst entsprechen.
In Abhängigkeit des erreichten Nasshaftungskoeffizienten G des zu testenden Reifens und seiner Reifenklasse (C1,C2 oder C3) wird dieser dann in die entsprechende Nasshaftungsklasse eingeordnet (siehe EU(VO) 2020/740, Anhang I, Teil B).
Hierbei werden zwei Messverfahren angewendet:

  • Messung des ABS – Bremsweges auf einem speziell ausgestatteten Fahrzeug selbst, oder
  • Messung des maximalen Reibwertes zwischen Reifen und Fahrbahn auf einem speziellen Anhänger.

Die Messungen erfolgen unter festgelegten Beladungs-/Belastungsbedingungen des Fahrzeuges/Anhängers bzw. der Reifen.

Die genauen Bedingungen und Vorgaben zum Nasshaftungstest werden in der UN-Regelung 117 festgelegt.

Zusammengefasst sind die Prüfverfahren:

Beim Rollwiderstandskoeffizienten wurde ein System zum Abgleich der verschiedenen Prüflabore eingerichtet. Bei der Nasshaftung sieht das Verfahren vor, dass zur Steigerung der Aussagekraft und Reproduzierbarkeit die unterschiedlichen Umgebungsbedingungen, wie z.B. Temperatur oder Fahrbahnoberfläche, durch Korrekturfaktoren ausgeglichen werden.

Der Rollwiderstand ist die Kraft, die der Bewegungsrichtung des Reifens entgegengesetzt ist. Aufgrund der Fahrzeuglast wird der Reifen an der Kontaktfläche mit der Fahrbahn verformt. Diese Verformung führt zu internen Verlusten, wie dies bei einem fallen gelassenen Gummiball der Fall ist, der nach dem Aufprall auf den Boden nicht wieder seine volle Ausgangshöhe erreicht. 

Der Rollwiderstand kann als Kraft (Newton) oder als Koeffizient (CR) ausgedrückt werden. Der Rollwiderstandskoeffizient ist als Quotient aus Rollwiderstandskraft (N, früher kg) und Reifenlast (kN, früher tonne) definiert. Der Koeffizient bietet den Vorteil der leichteren Vergleichbarkeit von Reifen, die für verschiedene Fahrzeugtypen bestimmt sind.

Der Fahrzeugmotor muss eine Kraft aufbringen, um den Rollwiderstand auszugleichen. Das erfordert Kraftstoff und trägt somit zum Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs bei. Als Faustregel gilt für PKWs, dass eine Reduzierung des Rollwiderstands um 6 % zu einer Senkung des Kraftstoffverbrauchs um 1 % führt.

Viele weitere Faktoren tragen zum Kraftstoffverbrauch bei: Aerodynamik, Fahrzeuggewicht, Motortyp, Hilfssysteme wie 
etwa die Klimaanlage, Steigung, individueller Fahrstil, Reifendruck, Beschleunigung und die allgemeine Verkehrssituation.

Es gibt viele verschiedene Reifeneigenschaften, die sich auf den Rollwiderstand auswirken. Der Rollwiderstand kann durch Veränderung von bestimmten Parametern angepasst werden, wobei einige sich negativ auf die Nasshaftung auswirken können. Der Reifenentwickler muss die richtigen Werkzeuge richtig dosiert einsetzen, um das optimale Gleichgewicht zwischen Rollwiderstand und Nasshaftung zu erreichen. Wird der Rollwiderstand zu sehr gesenkt, dann kann das negative Auswirkungen auf die Nasshaftung zur Folge haben.

Nasshaftung bezieht sich auf die Sicherheitsleistung von Reifen: Sie steht für die Fähigkeit eines Reifens, auf nasser Fahrbahn zu bremsen. Es gibt weitere sicherheitsrelevante Parameter (z.B. Straßenlage, Richtungssteuerung, Abbremsungsverhalten auf nasser und trockener Fahrbahn bei höheren Geschwindigkeiten sowie das Verhalten bei Aquaplaning), aber die Nasshaftung wurde in Europa als der aussagekräftigste Aspekt bezüglich verminderter Haftung gewählt.

Ein Grenzwert ist die Mindestleistung, die ein Reifen erbringen muss, um auf dem europäischen Markt zugelassen zu werden. Eine abgestufte Bewertung zeigt das Leistungsniveau des Reifens unter definierten Prüfbedingungen in Bezug auf Rollwiderstand, Bremsverhalten auf nasser Fahrbahn und externes Rollgeräusch an.
Bezüglich der Wintereigenschaften (Schnee und Eis) wird nur eine Grenzwertbetrachtung für die Kennzeichnung der Leistungseigenschaft zugrunde gelegt.

Es liegt im Verantwortungsbereich der nationalen Marktüberwachungsbehörden, die Konformität der erklärten Bewertungsstufen zu beurteilen.
Die Überprüfungsverfahren sind in der Verordnung detailliert beschrieben.

Die Kennzeichnungspflicht für runderneuerte Reifen ist geplant.

Ja, allerdings sollten die Reifeneigenschaften unter den tatsächlichen Nutzungsbedingungen (Sommer- im Vergleich zu Winterbedingungen) beurteilt werden. Verglichen zu normalen Reifen können Winterreifen eine unterschiedliche Profilauslegung, einschließlich Lamellen, aufweisen. Die Temperaturen, bei denen sie genutzt werden, unterscheiden sich. Aus diesem Grund sind Winterreifen einer anderen Reifenkategorie zuzuordnen und die Versuchsergebnisse werden auf Basis
eines leicht modifizierten Berechnungsverfahrens ermittelt.

Winterreifen besitzen grundsätzlich eine spezielle Mischung, die dafür entwickelt wurde, die höchste Leistungsfähigkeit bei Temperaturbedingungen, die unter denen für den Einsatz von Sommerreifen liegen, zu erzielen. Daher sollten die Leistungseigenschaften von Reifen immer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsbedingungen beurteilt werden: Obwohl Winterreifen noch gute
Nasshaftungseigenschaften aufweisen, scheinen einige auf nassen Oberflächen weniger leistungsfähig zu sein, da diese Reifen auf maximale Leistungsfähigkeit auf schneebedeckten Oberflächen ausgelegt sind.

Von der Verordnung sind folgende Reifen ausgenommen:

  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte
  • runderneuerte Reifen (bis eine entsprechende Erweiterung der EU VO 2020/740 erfolgt ist)
  • professionelle Off-Road-Reifen
  • Rennreifen
  • Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z.B. Spikereifen
  • Notreifen des Typs T
  • Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit unter 80 km/h
  • Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm